Veranstaltungs
ordnung
des Kulturzentrums Victoria in Gliwice
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.
- Diese Ordnung wurde vom Kulturzentrum Victoria in Gliwice mit Sitz unter der Anschrift: 44-100 Gliwice, Barlickiego 3, NIP-Nummer (USt-IdNr): 631 27 01 230, eingetragen in das Register der Kultureinrichtungen der Stadt Gliwice unter der Nummer RIK VII/2021, im Folgenden Organisator genannt, erlassen.
- Diese Ordnung legt die Regeln für die Teilnahme an Veranstaltungen fest, die vom Kulturzentrum Victoria in Gliwice organisiert werden.
- Unter einer Veranstaltung versteht man Konzerte, Events, Feste, Vorträge, Schulungen, künstlerische Workshops, Workshop-Kurse, Aktivitäten im Freien, Happenings sowie sämtliche Treffen und Kurse, die vom Veranstalter organisiert und/oder mitorganisiert werden.
- Je nach Entscheidung des Veranstalters kann die Teilnahme an einer gegebenen Veranstaltung den Kauf eines Tickets erfordern oder kostenlos sein.
- Die Teilnahme an der Veranstaltung bedeutet die Annahme der Bestimmungen dieser Ordnung durch den Teilnehmer.
- Ziel der Bestimmungen dieser Ordnung ist es, die Sicherheit während des Verlaufs der Veranstaltung durch die Festlegung von Verhaltensregeln (verstanden als Rechte und Pflichten) der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen sowie der Regeln für die Nutzung des Geländes und/oder des Objekts, auf dem die Veranstaltung stattfindet, durch die Teilnehmer sowie der Regeln für die Nutzung von Geräten und Objekten auf dem Veranstaltungsgelände zu gewährleisten.
- Die Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen wird durch vom Organisator benannte Ordnungs- und Informationsdienste gewährleistet, einschließlich, falls erforderlich, Mitarbeitern eines Unternehmens, das Sicherheitsdienstleistungen für Personen oder Eigentum erbringt (Sicherheitsmitarbeiter), Mitarbeitern eines Unternehmens, das medizinische Absicherung bietet, sowie Mitarbeitern eines Unternehmens, das Brandschutzdienstleistungen erbringt, welche über einen entsprechenden, an sichtbarer Stelle angebrachten Ausweis verfügen.
II. ANMELDUNG UND TEILNAHMEBEDINGUNGEN.
- Die Anmeldung zur Teilnahme erfolgt auf die in der Veranstaltungsinformation angegebene Weise.
- Falls die Anzahl der Teilnehmer an der Veranstaltung begrenzt ist, entscheidet die Reihenfolge der Anmeldungen über die Aufnahme in die Teilnehmerliste. In der Veranstaltungsinformation kann der Organisator andere Kriterien festlegen, die zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigen.
- Im Falle von Veranstaltungen, deren Teilnahme den Besitz eines Tickets erfordert, dürfen sich auf dem Veranstaltungsgelände und in dem Objekt, in dem die Veranstaltung stattfindet, nur Personen mit einer gültigen Eintrittskarte oder einem Ausweis, der den Zutritt zum Veranstaltungsgelände umfasst, aufhalten.
- Teilnehmer der Veranstaltung kann eine volljährige Person und/oder eine minderjährige Person sein, die das 15. Lebensjahr vollendet hat.
- Minderjährige bis zum 15. Lebensjahr dürfen nur unter der Aufsicht eines gesetzlichen Vertreters oder einer anderen bevollmächtigten erwachsenen Person und auf deren ausschließliche Verantwortung an der Veranstaltung teilnehmen. Eine minderjährige Person darf nicht an Veranstaltungen (oder Teilen von Veranstaltungen) teilnehmen, die vom Organisator nur für volljährige Personen zugelassen sind. Der Organisator stellt eine deutliche Kennzeichnung von Veranstaltungen sicher, die nur für volljährige Personen bestimmt sind.
- Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist folgenden Personen untersagt:
- Personen, die unter sichtbarem Einfluss von Alkohol, ähnlich wie Alkohol wirkenden Mitteln sowie jeglichen anderen Arten von berauschenden Mitteln stehen.
- Personen, die Waffen oder andere gefährliche Gegenstände, Materialien, Erzeugnisse, Mittel oder Substanzen besitzen (die Bewertung von Gegenständen als gefährlich obliegt den Ordnungs- und Informationsdiensten).
- Personen, die sich aggressiv verhalten oder auf andere Weise eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Veranstaltung darstellen.
- Die personenbezogenen Daten der Teilnehmer der Veranstaltungen werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verarbeitet.
III. ORGANISATIONS- UND ORDNUNGSREGELN.
- Alle Personen, die sich auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten, sind verpflichtet, die Sicherheitsregeln sowie die Anweisungen des Organisators und des Veranstaltungspersonals zu befolgen.
- Der Organisator gewährleistet die Sicherheit der bei der Veranstaltung anwesenden Personen sowie die Ordnung während der Dauer der Veranstaltung durch die Tätigkeit der Ordnungs- und Informationsdienste sowie durch die Bereitstellung medizinischer Hilfe und hygienisch-sanitärer Einrichtungen.
- Die Teilnehmer der Veranstaltung sowie alle anderen Personen, die sich auf dem Veranstaltungsgelände befinden, sind verpflichtet, sich in einer Weise zu verhalten, die die Sicherheit von Personen und Eigentum nicht gefährdet, und insbesondere die Bestimmungen dieser Ordnung einzuhalten sowie die Anweisungen der Ordnungs- und Informationsdienste zu befolgen.
- Der Organisator, die Sicherheitsmitarbeiter, die Ordnungs- und Informationsdienste sowie andere vom Organisator bevollmächtigte Personen haben das Recht, Teilnehmern, die gegen die Bestimmungen der Ordnung verstoßen, den Zutritt zu verweigern, sie zum Verlassen aufzufordern oder vom Veranstaltungsgelände zu entfernen.
- Auf dem Veranstaltungsgelände ist es untersagt:
- Handlungen vorzunehmen, die darauf abzielen, den Verlauf der Veranstaltung zu unterbrechen oder zu stören;
- beleidigende und/oder vulgäre Sprache zu verwenden, Parolen mit vulgären Inhalten zu verkünden oder auszuhängen, die gegen das Gesetz sowie gegen allgemein anerkannte Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens oder die guten Sitten verstoßen oder die in irgendeiner Weise dem Image des Organisators schaden könnten;
- zu Konflikten aufzurufen, insbesondere auf rassistischem, nationalem, religiösem, sozialem oder sexuellem Hintergrund;
- Transparente aufzuhängen, die nicht zuvor vom Organisator genehmigt wurden;
- mit Gegenständen zu werfen;
- Feuer zu entfachen sowie Tabak und E-Zigaretten an Orten zu rauchen, an denen dies unzulässig ist;
- physiologische Bedürfnisse außerhalb der Toiletten zu verrichten;
- Abfall zu hinterlassen;
- Ausgänge sowie Evakuierungswege zu blockieren;
- explosive Materialien, pyrotechnische Erzeugnisse, brandgefährliche Materialien sowie berauschende Mittel während der Dauer der Veranstaltung einzubringen, zu besitzen oder zu verwenden;
- alkoholfreie Getränke in Glasbehältern sowie Dosen während der Dauer der Veranstaltung einzubringen, zu besitzen oder zu verwenden;
- alkoholische Getränke, die außerhalb des Veranstaltungsgeländes erworben wurden, einzubringen, zu besitzen oder zu verwenden;
- unbemannte Luftfahrzeuge, Drohnen sowie inne in der Luft schwebende Objekte ohne Zustimmung des Organisators einzubringen, zu besitzen oder zu verwenden;
- Teleobjektive über 200 mm, Fernseh- und Videokameras einzubringen, zu besitzen oder zu verwenden sowie Videoaufnahmen oder andere Formate (Dv, Dv Cam, Beta u. a.) aufzuzeichnen. Dies gilt nicht für Personen, die dazu befugt sind und über entsprechende Genehmigungen (Akkreditierungen) des Organisators verfügen;
- ohne Autorisierung des Organisators jegliche Dienstleistungs-, Handels-, Erwerbs- oder kommerzielle Tätigkeit auf dem Veranstaltungsgelände auszuüben.
- Auf dem gesamten Gelände und/oder in dem Objekt, in dem die Veranstaltung stattfindet, gilt ein striktes Verbot:
- zusätzliche Sitzplätze in den Durchgängen aufzustellen oder in Durchgängen und Evakuierungswegen zu stehen;
- unbefugten Personen sowie Personen ohne aktuelle, vom Organisator der Veranstaltung ausgestellte Ausweise den Zutritt zu gewähren:
- zur Bühne,
- zum Backstage-Bereich,
- zu technischen Räumen,
- zu Garderoben,
- zu anderen Räumen, die für die Nutzung durch den Organisator und für in seinem Auftrag handelnde Personen bestimmt sind.
- Elemente der Szenografie, der technischen Ausstattung, der Beschallungs- sowie der Beleuchtungsanlage zu beeinträchtigen;
- Kennzeichnungen und Informationstafeln, Werbeträger, Geräte, Objekte und Ausrüstung auf dem Veranstaltungsgelände zu beschädigen.
- Teilnehmer, die sich auf dem Veranstaltungsgelände befinden, sind verpflichtet, die Sanitärräume ausschließlich zweckentsprechend zu nutzen.
- Der Organisator hat das Recht, laufend Verbote auf Grundlage der aktuellen organisatorischen Situation auszusprechen sowie Änderungen im Verlauf der Veranstaltung einzuführen.
- Veranstaltungen, bei denen als Programmelement eine hohe Schallintensität, der Einsatz von Stroboskoplichtern sowie eine hohe Teilnehmerdichte auf dem Gelände und/oder im Objekt auftreten, können gefährlich sein für:
- schwangere Frauen,
- Personen mit hohem Blutdruck und/oder Herzleiden,
- ältere Personen,
- Personen, die unter Epilepsie leiden;
- Personen mit anderen Leiden. Die oben genannten Personen sollten nicht ohne ärztliche Zustimmung an der Veranstaltung teilnehmen.
- Im Falle des Auftretens besorgniserregender gesundheitlicher Symptome während der Veranstaltung oder bei Bedarf an Hilfe sollte der Veranstaltungsteilnehmer unverzüglich die Ordnungs- und Informationsdienste darüber informieren.
- Um den negativen Auswirkungen des Schalls entgegenzuwirken, wird das Tragen von Gehörschutzkapseln empfohlen.
- Auf dem Veranstaltungsgelände gilt die Anweisung, Radfahrzeuge nur an den dafür vorgesehenen Stellen abzustellen (zu parken und/oder anzuschließen).
- Während der Veranstaltung gilt ein Einfahrtsverbot für Fahrzeuge in die eingezäunten Zonen – mit Ausnahme von Rollstühlen.
- Die im Namen des Organisators der Veranstaltung handelnden Ordnungs- und Informationsdienste, die sich durch eine an sichtbarer Stelle angebrachten Ausweis legitimieren, sind berechtigt zu:
- Erteilung von Ordnungsanweisungen an Personen, die die öffentliche Ordnung stören oder sich entgegen dieser Ordnung verhalten, und im Falle der Nichtbefolgung dieser Anweisungen – diese zum Verlassen des Veranstaltungsgeländes aufzufordern;
- im Falle des Verdachts des Einbringens verbotener Gegenstände durch Veranstaltungsteilnehmer – die Kontrolle der eingebrachten Gegenstände sowie von Taschen und/oder Rucksäcken, einschließlich:
- Durchsicht des Inhalts von Gepäck, Tascheninhalt, loser Oberbekleidung;
- Öffnen von Behältern (einschließlich: Thermoskannen, Thermobecher);
- Den vom Organisator zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung während der Veranstaltung eingesetzten Sicherheitsmitarbeitern stehen die Befugnisse zu, die sich aus den allgemein geltenden gesetzlichen Vorschriften im Bereich des Schutzes von Personen und Eigentum ergeben, insbesondere aus dem Gesetz vom 22.08.1997 über den Schutz von Personen und Eigentum.
IV. ÄNDERUNGEN DES VERANSTALTUNGSTERMINS
- Der Organisator behält sich das Recht vor, Änderungen am Zeitplan der Veranstaltungen vorzunehmen sowie deren Termine zu ändern.
- Der Organisator behält sich das Recht vor, eine Veranstaltung im Falle einer unzureichenden Teilnehmerzahl sowie in anderen in der Absageankündigung angegebenen Fällen abzusagen.
- Informationen über die Absage einer Veranstaltung sowie über die eventuelle Festlegung eines Ersatztermins werden auf der Website des Organisators veröffentlicht oder an die in der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse gesendet.
- Falls es notwendig sein sollte, eine Veranstaltung abzusagen, ist der Organisator nicht zur Zahlung einer Genugtuung oder einer finanziellen Entschädigung verpflichtet, die über die Erstattung des Wertes der vom Teilnehmer besessenen Eintrittskarte hinausgeht.
V. REGISTRIERUNG VON VERANSTALTUNGEN IN FORM VON FOTOS ODER AUFNAHMEN
- Der Organisator informiert, dass der Verlauf der Veranstaltung in Form von Fotos oder Videoaufnahmen aufgezeichnet werden kann. Diese können vom Organisator für Dokumentations-, Bildungs- und Werbezwecke verwendet und zu diesen Zwecken einem unbegrenzten Empfängerkreis durch Veröffentlichung auf der Website sowie auf allen Social-Media-Kanälen des Organisators zugänglich gemacht werden.
- Die Nutzung des Bildnisses der Teilnehmer im vorgenannten Umfang erfolgt im Rahmen und auf Grundlage von Art. 81 Abs. 2 Pkt. 2 des Urheberrechtsgesetzes, wonach „die Verbreitung des Bildnisses keiner Genehmigung bedarf, wenn die Person lediglich ein Detail eines Ganzen wie eine Versammlung, eine Landschaft oder eine öffentliche Veranstaltung darstellt.“
- Der Organisator sichert zu, dass das Bildnis der Veranstaltungsteilnehmer von ihm nicht zu Erwerbszwecken verwendet wird, und die Teilnehmer nehmen zur Kenntnis, dass ihnen aus dessen Nutzung keinerlei Ansprüche zustehen, insbesondere kein Recht auf Vergütung.
VI. SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN
- Die Teilnahme an einer Veranstaltung kann im Einzelfall mit der Notwendigkeit verbunden sein, dass der Teilnehmer bestimmte Daten angibt, insbesondere Kontaktdaten (Vor- und Nachname, E-Mail-Adresse, Telefonnummer).
- Im Zusammenhang mit dem Vorstehenden informiert der Organisator, dass gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO):
- Der Verantwortliche für Ihre personenbezogenen Daten das Centrum Kultury Victoria mit Sitz in Gliwice (44-100), Norberta Barlickiego 3, ist.
- Der Verantwortliche einen Datenschutzbeauftragten benannt hat (E-Mail: iod@ckvictoria.pl).
- Ihre Daten zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben verarbeitet werden, basierend auf einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) sowie auf Grundlage des Gemeinde-Selbstverwaltungsgesetzes und des Gesetzes über die Organisation und Durchführung kultureller Tätigkeit. Die Angabe der Daten ist eine gesetzliche Pflicht.
- Ihre Daten zur Promotion der Einheit basierend auf einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) verarbeitet werden können. In diesem Fall ist die Angabe eine vertragliche Pflicht.
- Empfänger der Daten ausschließlich befugte Organe sowie Dienstleister (Hosting, Post, Kurier) auf Grundlage von Auftragsverarbeitungsverträgen sind.
- Die Speicherdauer sich nach den gesetzlichen Archivvorschriften richtet (bis zu 50 Jahre im Falle einer Einwilligung).
- Ihnen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch sowie eine Beschwerde beim Präsidenten des Amtes für den Schutz personenbezogener Daten (UODO) zusteht.
- Ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) nicht besteht, da die Verarbeitung nicht automatisiert erfolgt.
VII. HAFTUNG
- Tonaufnahmen, Fotografieren und Filmen der Veranstaltung durch Teilnehmer ist nur mit Zustimmung des Organisators möglich.
- Der Organisator und Medienpartner sind berechtigt, den Verlauf der Veranstaltung dokumentarisch, journalistisch oder werblich zu verbreiten. Das Bildnis der anwesenden Personen kann unentgeltlich aufgezeichnet und zeitlich unbegrenzt verbreitet werden.
- Der Organisator informiert, dass die Veranstaltung gefilmt, fotografiert und über verschiedene technische Kanäle (TV, Radio, Internet) übertragen werden kann.
- Der Organisator erklärt, dass die Inhalte rein unterhaltenden oder bildenden Charakter haben. Er haftet nicht für Schäden, die durch zweckwidrige Nutzung des erlangten Wissens durch Teilnehmer oder Dritte entstehen.
- Der Organisator haftet nicht für Schäden, die Teilnehmern durch andere Teilnehmer oder Personen, für die der Organisator nicht verantwortlich ist, zugefügt werden.
- In unvorhergesehenen Fällen hat der Organisator die entscheidende Stimme.
- Der Organisator wendet bei der Durchführung von Veranstaltungen die Standards zum Schutz Minderjähriger an.
VIII. INFORMATION ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER BARRIEREFREIHEIT FÜR PERSONEN MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN.
- Der Organisator der Veranstaltung wird im Rahmen der Möglichkeiten eine möglichst vollständige Gewährleistung der Barrierefreiheit sowie die Vorbereitung auf die Aufnahme und Bedienung jeder Person anstreben.
- Der Organisator wird verlässliche Informationen über die Barrierefreiheit (oder deren Fehlen) des Ortes und der Veranstaltung übermitteln, damit sich die Teilnehmer auf die Teilnahme an der Veranstaltung vorbereiten können. Die Information (z. B. auf der Website, im Programm, na Plakaten, in sozialen Medien) darüber, in welcher Weise die Veranstaltung barrierefrei ist, wird für alle Teilnehmer der Veranstaltung hilfreich sein.
- Die Mindestanforderungen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit für Personen mit besonderen Bedürfnissen umfassen:
- im Bereich der architektonischen Barrierefreiheit: im Falle von neuen oder modernisierten Gebäuden gemäß Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährleistung der Barrierefreiheit für Personen mit besonderen Bedürfnissen (im Folgenden: Gesetz genannt), in den übrigen Fällen gemäß Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes bezüglich des alternativen Zugangs;
- im Bereich der digitalen Barrierefreiheit: die sukzessive Umsetzung der Anforderungen, die im Gesetz vom 4. April 2019 über die digitale Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen festgelegt sind, oder in besonders begründeten Fällen gemäß Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes bezüglich des alternativen Zugangs;
- im Bereich der Informations- und Kommunikationsbarrierefreiheit: die laufende Aktualisierung der Inhalte und Kommunikationswege gemäß den Anforderungen des Gesetzes oder gemäß den Anträgen von Personen mit besonderen Bedürfnissen, oder in besonders begründeten Fällen gemäß Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes bezüglich des alternativen Zugangs.
- In Einzelfällen, wenn der Organisator insbesondere aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, einer Person mit besonderen Bedürfnissen die Barrierefreiheit in dem in Art. 6 Pkt. 1 und 3 des Gesetzes genannten Umfang zu gewährleisten, ist dieser Rechtsträger verpflichtet, einer solchen Person einen alternativen Zugang zu gewähren.
- Der alternative Zugang, von dem in Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes die Rede ist, besteht insbesondere in:
- der Gewährleistung der Unterstützung der Person mit besonderen Bedürfnissen durch eine andere Person oder
- der Gewährleistung technischer Unterstützung für die Person mit besonderen Bedürfnissen, einschließlich der Nutzung moderner Technologien, oder
- der Einführung einer solchen Organisation der öffentlichen Stelle, die die Realisierung der Bedürfnisse von Personen mit besonderen Bedürfnissen in dem für diese Personen erforderlichen Umfang ermöglicht.
- Falls es nicht möglich ist, einer Person mit besonderen Bedürfnissen die Barrierefreiheit in dem in Art. 6 Pkt. 2 des Gesetzes genannten Umfang zu gewährleisten, finden die Bestimmungen des Art. 7 des Gesetzes vom 4. April 2019 über die digitale Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen Anwendung.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Diese Ordnung ist verfügbar:
- am Sitz des Veranstalters – Kulturzentrum Victoria in Gliwice, Barlickiego-Straße 3, 44-100 Gliwice;
- auf der Website: www.ckvictoria.pl;
- in den vom Kulturzentrum Victoria verwalteten Objekten in Gliwice, d. h.: Barlickiego-Straße 3; Aleja Przyjaźni 18; Scena Bojków – Parkowa-Straße 5; Kino Amok-Scena Bajka – Dolnych Wałów-Straße 3;
- am Ort der organisierten Veranstaltung an einer für die Teilnehmer sichtbaren Stelle.
- In Angelegenheiten, die in dieser Ordnung nicht geregelt sind, finden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches sowie anderer allgemein geltender Rechtsvorschriften Anwendung.
- Der Organisator behält sich die Möglichkeit vor, Änderungen an dieser Ordnung vorzunehmen, die mit dem Moment ihrer Veröffentlichung auf der Website www.ckvictoria.pl in Kraft treten.
Die Ordnung gilt seit dem 9. April 2025.

